Satzung des TSV Wain e.V. 1920

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der 1920 gegründete Verein führt den Namen „TSV Wain e.V. 1920“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wain und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm
    (Register-Nummer: VR641200) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß
  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder
    anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen
    Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere ver-
    wirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe,
    nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und
    konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
    Sowie die Förderung des Theaterspielens und die Pflege der Kameradschaft.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster
    Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
    Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen
    Anspruch auf Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-
    mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
Ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
Fördernden Mitgliedern (natürliche Personen)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen
    Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
    Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unan-
    fechtbar.
  3. Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch
    den Vorstand.
  4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben,
    können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese bezahlen keine
    Beiträge.
  5. Zum Ehrenvorsitzenden kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein Vorsitzender ernannt
    werden, der sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat. Der Ehrenvorsitzende
    hat außer den Rechten der ordentlichen Mitglieder das Recht, beratend an Vorstandssitzungen
    teilzunehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen und fördernden Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen und fördernden Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
    Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahrs wirksam, sofern
    die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist
    Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen
    entsprechend.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen oder fördernden Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen
    werden, wenn das Mitglied
    * die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt
    * die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    * mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger
    schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
    mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10
    Tagen schriftlich aufzufordern.
    Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels
    eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen
    ein Berufungsrecht an den Vereinsrat zu.
  5. Die Beendigung der ordentlichen und fördernden Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem
    ordentlichen oder fördernden Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe
    der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festge-
    setzt.
    Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu
    erbringen sind, beschlossen werden.
    Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen
    wird.
  2. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und
    Umlagen beschließen, die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
    Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und
    alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung
    des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten
    Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Den ordentlichen und fördernden
    Mitgliedern steht das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Versicherungsschutz
    besteht über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 Datenschutzerklärung

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  3.  Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Sofern es zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich ist, bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
  5. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsrat
  • der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der
    stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt unter Einhaltung einer Frist
    von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der
    Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

    * Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstandes
    * Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
    * Entlastung des Vorstandes
    * Wahl des Vorstandes
    * Wahl der Kassenprüfer/innen
    * Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungs-
    pflichten gemäss § 6 der Vereinssatzung
    * Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    * Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie
    müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der
    1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen
    werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltun-
    gen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei
    Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und vom/von der
    1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
  8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wählen) ist die
    Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn
* das Interesse des Vereins es erfordert, oder
* die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des
Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 12 Vereinsrat

  1. Dem Vereinsrat gehören an:
    * Mitglieder des Vorstandes
    * die Abteilungsleiter/innen und deren Stellvertreter
    * bis zu 3 weitere Beisitzer/innen
  2. Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
  3. Dem Vereinsrat obliegt:
    * die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    * die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
    * die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
    * Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
    * die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.

§ 13 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden
    * der / die 1. Vorsitzende
    * der / die stellvertretende Vorsitzende
    * der / die Schatzmeister/in
    * der / die Schriftführer/in
    * der / die technische Leiter/in
    * der / die Vereinsjugendleiter/in
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    * der / die 1. Vorsitzende
    * der / die stellvertretende Vorsitzende
    * der / die Schatzmeister/in

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder
    gemeinsam vertreten.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis
    zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung
    des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
    Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem
    Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
    Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse
    gebildet werden.

§ 14 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird
gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welche der
Zustimmung des Vereinsrats bedarf.

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine
Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der
Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der
Ordnungen zuständig.

§ 16 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch
    Beschluss des Vereinsrates gegründet oder geschlossen.
  2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in, den/die Kassenwart/in
    und (falls vorhanden) den/die Jugendvertreter/in, Schriftführer/in und die Mitarbeiter/innen, denen feste
    Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30
    BGB.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungs-
    leitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen
    Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der
    vorhandenen Haushaltsmittel eingehen.
    Für eigene Einnahmen, auch zusätzliche Beiträge usw. gemäss § 6.2 ist eine Abteilungskasse zu
    führen, die der Kassenprüfung unterliegt und von der Mitgliederversammlung entlastet wird.

§ 17 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn
sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre
oder das Vermögen des Vereins schädigen:

1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäss § 5 Ziffer 3 der Satzung

§ 18 Kassenprüfer/in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei
    Kassenprüfer / innen, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer / innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins,
    die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies
    durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssend die Kassenprüfer / innen zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer / innen die
    Entlastung.
  5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren
    Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmbe-
    rechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
    Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte
    des Vereins abzuwickeln haben.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
    an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung
    des Sports verwenden darf.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.März 2006 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 27.12.1954. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Wain, den 30. März 2019